Satzung

Astronomischer Arbeitskreis Waldburg Weingarten e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ‚‘Astronomischer Arbeitskreis Waldburg/Weingarten (AAWW) e.V.‘‘  Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter der Nummer 550602 eingetragen.
  2. Der Arbeitskreis hat seinen Sitz in Weingarten. Weingarten ist zugleich Gerichtstand und Erfüllungsort. Die Anschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.

§ 2 Zweck

  1. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung durch Vermittlung eines astronomischen Grundwissens an eine breite Bevölkerungsschicht und durch Vertiefung der astronomischen Kenntnisse seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vortragsveranstaltungen und Sternführungen sowie durch Beobachtung astronomischer Objekte und wissenschaftliche Auswertung des gewonnenen Beobachtungsmaterials.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Satzung unterscheidet zwischen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
  2. Jede natürliche oder  juristische Person kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft entsteht, durch Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch die Mitgliederversammlung. Mit dieser Erklärung wird die Satzung anerkannt.
  3. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des laufenden Kalenderjahres oder durch Tod. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Aktivitäten des Arbeitskreises mitzuwirken insbesonders nach Abstimmung mit den anderen Mitgliedern Beobachtungen mit den dem Arbeitskreis zur Verfügung stehenden Geräten durchzuführen sowie in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und in ihr abzustimmen.
  5. Jedes Mitglied sollte entsprechend seinem Kenntnisstand und seinen zeitlichen Möglichkeiten bei Veranstaltungen für die Bevölkerung mitwirken.
  6. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann die Mitgliederversammlung Mitglieder aus dem Verein ausschließen.
  7. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und keine Rechte und Pflichten nach § 3 aber kostenlosen Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen oder Führungen.

§ 4 Organe

  1. Organe des Arbeitskreises sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden durch schriftliche Ladung einberufen werden. Sie ist darüberhinaus vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt oder wenn der Vorstand dies beschließt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Für Satzungsänderungen und  für die Auflösung des Arbeitskreises ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende oder ein vom ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesonders über:
    • Satzungsänderungen
    • Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    • Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit gleichseitiger Neuwahl von neuen Vorstandsmitgliedern
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wirtschaftsplan für - das folgende Jahr - einschl, Anschaffungen
    • Anträge von Mitgliedern
    • Auflösung des Arbeitskreises
  7. Der Vorstand besteht  aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenverwalter.
  8. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung  mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  9. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  10. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus. Er und im Vertretungsfalle der steilvertretende Vorsitzende vertreten den Arbeitskreis gerichtlich und außergerichtlich i. S. v. § 26 BGB mit der Maßgabe, dass jeder die AIlieinvertretungsbefugnis hat. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  11. Der Vorstand, hat der Mitgliederversammlung einmal im Jahr  über seine Tätigkeit zu berichten und ihr Rechnung zu legen.
  12. Die Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich, Aufwendungen werden ihnen erstattet.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die von  der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mitglieder in Ausbildung sind von diesen Beiträgen befreit. 

Aktives Mitglied: 25,- Euro / jährlich
Fördermitglied: 15,- Euro / jährlich
(Stand 01/2012)

Die Beiträge sind am 01.01. eines Jeden Jahres fällig und werden vom Kassenverwalter im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 6 Kasse

Der Kassenverwalter hat ein Bankkonto einzurichten. Ausgaben sind vorn Kassenverwalter nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden zu tätigen. Über die Geldbewegungen ist ein. Kassenbuch zu führen. Die Kasse ist vor dem Rechenschaftsbericht ( § 4 ( 11)) von zwei Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sind  zu prüfen. Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für die nächste Kassenprüfung  zu wählen. 

§ 7 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung tritt nach Unterschrift der in der Gründungsversammlung anwesenden Mitglieder in Kraft.
  2. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht

Weingarten, den 20. Juni 1990
Die Gründungsmitglieder: Rainer Beck, Catterfeld Susanne, Wolfgang Eichler, Frank Gindele, Ludwig Laepple,  Jürgen Lorinser, Ulrich Schaub, Johann Schmid, Helga von Watzdorf


Informationen zur Datenverarbeitung und Datenschutz

Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unseren Antrag auf Mitgliedschaft ausfüllen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist:
Astronomischer Arbeitskreis Waldburg Weingarten e.V.
Gartenstrasse 31
88255 Baindt
Telefon: +49 (0) 7502 / 2624
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Vertretungsberechtigter Vorstand:
1. Vorstand: Lutz Laepple (Anschrift wie oben),
2. Vorstand: Carsten Przygoda (Anschrift wie oben),
Finanz-Vorstand: Sigird Straub (Anschrift wie oben)

Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Ulm
Registernummer: VR 550602

§ 1 Vereinsbeitritt

Der Verein darf aufgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO mit dem Beitritt eines Mitglieds persönliche Daten (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Bankverbindung und Geburtsdatum) erfassen. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen Vereinsprogramm gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Diese Daten werden grundsätzlich nur zur Verfolgung des Vereinszwecks bzw. zur Betreuung und Verwaltung von Mitgliedern genutzt (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). Dazu gehören der Einzug von Mitgliedbeiträge. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

§ 2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein informiert die Tagespresse und auf der Internetseite des Vereins über Veranstaltung und besondere Ereignisse. Hier kann es zur Veröffent-lichung von Bildern und persönlichen Informationen kommen. Vor der Veröffentlichung wird vom einzelne Mitglied eine Einwilligung eingeholt. Der Einwilligung kann jederzeit gegenüber dem Vorstand widersprochen werden. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 3 Weitergabe von Mitgliedsdaten an Dritte oder Vereinsmitglieder

Es erfolgt grundsätzlich keine öffentliche Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte (z.B. Spendenaufrufe, Werbezwecke, Internet, Zeitung, usw.) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

§ 4 Vereinsaustritt

Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des aus-tretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Weingarten, den 23. Februar 2018

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Sternwarte Waldburg
Amtzeller Straße 20
88289 Waldburg